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AllgemeineGeschäfts­bedingungen

Die Bedingungen der Derette GmbH für Kauf, Miete und Reparatur von Maschinen und Geräten.

Derette GmbHStand 13. Oktober 2026

Überblick

Für Kauf, Miete und Reparatur gelten bei der Derette GmbH jeweils eigene Bedingungen:

Im Einzelfall getroffene Vereinbarungen, etwa in Ihrem Angebot oder Mietvertrag, gehen diesen Bedingungen vor. Preise auf dieser Website sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst mit unserer Auftragsbestätigung oder der Übergabe zustande.

Liefer- und Zahlungsbedingungen

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen der Derette GmbH

1. Allgemeines

1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen (nachfolgend „Verkaufsbedingungen“ genannt) gelten für alle Angebote und Verträge über Lieferungen, die wir als Verkäufer an einen Käufer (nachfolgend „Vertragspartner“ bzw. „VP“ genannt) erbringen.

1.2 Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des VP erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Auch wenn wir in Kenntnis von unseren Verkaufsbedingungen abweichenden oder entgegenstehenden Bedingungen des VP die Lieferung vorbehaltlos ausführen, bedeutet dies keine Zustimmung – auch in diesem Fall gelten unsere Verkaufsbedingungen

1.4 Vorrangig vor unseren Verkaufsbedingungen gelten im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem VP (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen).

1.5 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom VP uns gegenüber abzugeben sind, wie zum Beispiel Fristsetzungen, Mahnungen, Rücktrittserklärungen, bedürfen der Schriftform.

2. Angebot, Vertragsabschluss

2.1 Falls nichts Abweichendes angegeben, sind alle unsere Angebote freibleibend.

2.2 Bestellungen des VP können von uns innerhalb von zwei Wochen durch schriftliche Auftragsbestätigung (auch per Fax und per Mail) oder durch Auslieferung des Liefergegenstandes angenommen werden.

2.3 Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind unsere Mitarbeiter nicht berechtigt, vom schriftlich geschlossenen Kaufvertrag, einschließlich dieser Verkaufsbedingungen, abweichende mündliche Abreden zu treffen.

2.4 Die in Katalogen, Prospekten, Internetpräsentationen, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten enthaltenen Angaben über Leistung, Maße, Gewichte und dergleichen sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich Vertragsinhalt werden. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Kaufsache. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. Abweichungen von Materialien und Farben bleiben produktionsbedingt auch innerhalb einer Lieferung vorbehalten, soweit es sich um gleichwertige Materialien und geringe Farbabweichungen handelt und diese dem VP zumutbar sind.

3. Preise, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

3.1 Falls nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist, gelten unsere Preise „ab Werk

3.2 Handelt es sich bei dem VP um einen Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gemäß § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB (nachfolgend allgemein „Unternehmer“ genannt), liegen den vereinbarten Preisen unser Listenpreise zugrunde; soll die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen, gelten unsere bei Lieferung gültigen Listenpreise.

3.3 Handelt es sich bei dem VP um einen Unternehmer, hat der VP ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener oder in einem rechtshängigen Verfahren entscheidungsreifen Gegenforderungen.

4. Verzug, Schadensersatz, Unmöglichkeit und Selbstbelieferungsvorbehalt

4.1 Die Lieferzeit ist von uns eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf die Lieferungen unser Werk oder das Herstellerwerk verlassen haben oder wir die Versandbereitschaft dem VP mitgeteilt haben.

4.2 Stellt der VP die von ihm zu beschaffenden Unterlagen oder sonstige zu erbringende Leistungen nicht rechtzeitig zur Verfügung oder übermittelt er uns die von ihm zu erbringenden Informationen nicht rechtzeitig, so verlängert sich die vereinbarte Lieferzeit entsprechend. Hiervon bleiben unsere Rechte aus Verzug des VP unberührt.

4.3 Stehen uns wegen Nichtabnahme des VP Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung zu, so können wir, ohne weitere Nachweise zu erbringen, 20 % der Auftragssumme vom VP als Schadenersatz verlangen. Hiervon unberührt bleibt das Recht des VP, uns einen niedrigeren, und unser Recht, einen höheren Schaden nachzuweisen.

4.4 Voraussetzung für die Einhaltung der Lieferzeit ist unsere ordnungsgemäße und rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten bzw. durch den Hersteller der Liefergegenstände.

4.5 Können wir die Lieferzeit wegen höherer Gewalt, wegen Arbeitskämpfen oder wegen sonstiger Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereichs liegen und für uns nicht erkennbar waren, nicht einhalten, so verlängert sich die Lieferzeit automatisch um eine angemessene Frist. Sowohl über den Eintritt eines solchen Ereignisses als auch über deren Wegfall werden wir den VP unverzüglich informieren.

Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder ganz oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen alle Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, insbesondere Feuer, Verkehrssperre, Rohstoffmangel, Störungen des Betriebes oder Transportes, und zwar einerlei, ob sie bei uns selbst oder dem Unterlieferanten eintreten. Der Kunde kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir innerhalb angemessener Frist liefern oder ob wir zurücktreten wollen. Erklären wir uns nicht, so kann der Kunde zurücktreten. Ersatzansprüche jeder Art sind ausgeschlossen, sofern kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit gegeben ist.

4.6 Entsteht dem VP wegen einer von uns zu vertretenden Verzögerung ein Schaden, so ist der VP berechtigt, einen pauschalierten Entschädigungsbetrag zu beanspruchen. Dieser Pauschalbetrag beträgt bei leichter Fahrlässigkeit für jede volle Woche der Überschreitung des mit dem Käufer vereinbarten Liefertermins 1,0 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Netto-Vergütungsbetrages des Liefergegenstandes, der infolge der Verzögerung nicht rechtzeitig an den VP geliefert worden ist. Unbeschadet dessen steht dem VP das Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften ungekürzt zu. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug ergeben sich jedoch ausschließlich nur nach Ziff. 8 dieser Verkaufsbedingungen.

5. Gefahrübergang

5.1 Wird die Ware auf Wunsch des VP an einen anderen Ort als den Erfüllungsort geschickt, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer, Versandbeauftragten oder Abholer auf den VP über, sofern der VP ein Unternehmen ist. Dies gilt auch, wenn wir die Frachtkosten tragen und/oder wir den Versand selbst durchführen.

5.2 Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den VP über, sofern es sich bei dem VP um einen Unternehmer handelt.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich etwaiger Nebenforderungen aus dem Liefervertrag sowie sämtlicher aus der bisherigen Geschäftsbeziehung entstandener Forderungen vor. Gegenüber Kaufleuten behalten wir uns das Eigentum an dem Liefergegenstand darüber hinaus bis zur vollständigen Bezahlung auch künftiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor.

6.2 Dem VP ist eine Weiterveräußerung oder Verarbeitung des Liefergegenstandes vor vollständiger Zahlung unserer Forderungen nicht gestattet. Gehört es zu dem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb des VP, unsere Liefergegenstände an Dritte weiter zu veräußern oder zu verarbeiten, so ist der VP berechtigt, unsere Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang bereits vor vollständiger Zahlung weiterzuverkaufen oder zu verarbeiten, solange er mit seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht im Verzug ist. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

6.3 Wird der Liefergegenstand vom VP verarbeitet, gelten wir als Hersteller und die Verarbeitung erfolgt in unserem Namen und für unsere Rechnung. Als Hersteller erwerben wir unmittelbar das Eigentum oder - wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert des Liefergegenstandes - das Miteigentum an der neu geschaffenen Sache. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei uns eintreten sollte, überträgt der VP bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o. g. Verhältnis - Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an uns. Wird der Liefergegenstand mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so werden wir, soweit die Hauptsache dem VP gehört, anteilig Miteigentümer an der einheitlichen Sache in den dem in S. 2 genannten Verhältnis.

6.4 Im Falle der Veräußerung des Liefergegenstandes tritt uns der VP bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des gesamten Rechnungsbetrags (einschl. MwSt.) – bei uns zustehendem Miteigentum am Liefergegenstand anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil - ab, die ihm aus der Veräußerung gegen seinen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterveräußert worden ist. Die Abtretung erfasst auch sonstige Forderungen, die an die Stelle der Liefergegenstände treten oder sonst hinsichtlich der Liefergegenstände entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung Im Falle berechtigter Veräußerung bleibt der VP zum Forderungseinzug ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Im Falle einer berechtigten Weiterveräußerung verpflichten wir uns jedoch, die Forderung nicht selbst einzuziehen, solange der VP seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, insbesondere sich nicht im Zahlungsverzug befindet. Von uns eingezogene Forderungen werden abzüglich der uns entstandenen Kosten und Zinsen mit dem Kaufpreis verrechnet und der Überschuss an den VP ausgekehrt.

6.5 Wir verpflichten uns bereits jetzt zur Rückübertragung von Sicherheiten nach unserer Auswahl, wenn der realisierbare Sicherungswert die noch offenen Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.

6.6 Der VP hat den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln. Soweit es sich bei dem VP um einen Unternehmer handelt, ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der VP hat den Liefergegenstand, insbesondere auch instand zu halten und uns jeden Wechsel seines Wohn- bzw. Geschäftssitzes mitzuteilen. Der VP tritt ihm selbst möglicherweise zustehende Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis an uns ab. Sofern für diese Abtretung das Einverständnis des Versicherers erforderlich ist, hat der VP dies unverzüglich einzuholen und uns mitzuteilen.

6.7 Bei vertragswidrigem Verhalten des VP in einem Umfang, der geeignet ist, unser Sicherungsinteresse zu gefährden, sind wir nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Frist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Das Gleiche gilt im Fall des Zahlungsverzugs des VP. Der VP ist zur Herausgabe auf seine Kosten verpflichtet und verliert sein Besitzrecht. In den Fällen der Weiterveräußerung an Dritte ist der VP bei deren vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug verpflichtet, uns die abgetretenen Forderungen und seine Schuldner sofort schriftlich bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, uns die dazu gehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Dritten die Abtretung mitzuteilen.

6.8 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in den Liefergegenstand hat uns der VP unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und uns alle zu einer Intervention notwendigen Unterlagen zuzuleiten. Soweit der Dritte zu einer Kostenerstattung nicht in der Lage ist, trägt der VP alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes, insbesondere für eine Klage gemäß § 771 ZPO, aufgewendet werden müssen. Dies gilt nicht, wenn die Kosten im Vergleich zum Wert des Kaufgegenstandes unverhältnismäßig hoch sind bzw. wenn die Ursache der Kosten nicht vom VP zu vertreten sind.

7. Mängelhaftung

7.1 Handelt es sich bei dem VP um einen Unternehmer, so verjähren die Ansprüche des VP in 12 Monaten. Erbringen wir jedoch Lieferungen für den VP, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wird und dessen Mangelhaftigkeit verursacht, so gelten die gesetzlichen Fristen. Die gesetzlichen Fristen gelten auch im Falle eines Unternehmerregresses gemäß § 478, 479 BGB und in den Fällen eventueller Ansprüche des VP gemäß Ziffer 8. dieser Verkaufsbedingungen.

Handelt es sich bei dem VP um einen Verbraucher, so gelten für seine eventuellen Ansprüche die gesetzlichen Fristen.

7.2 Ist der VP Unternehmer, werden gebrauchte Liefergegenstände unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft. Dieser Ausschluss gilt nicht in Fällen der Ziff. 8 dieser Verkaufsbedingungen. Ist der VP Verbraucher, gilt für gebrauchte Liefergegenstände eine Verjährungsfrist für Mängelansprüche von 12 Monaten ab Übergabe. Für Schadensersatzansprüche gemäß Ziff. 8 dieser Verkaufsbedingungen, für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, sowie im Fall eines Unternehmerregresses gemäß §§ 478, 479 BGB gelten abweichend von Ziff. 7.2 Absatz 2 Satz 1 jeweils die gesetzlichen Fristen.

7.3 Bei nachweislich bereits bei Gefahrübergang vorhandenen Sachmängeln der gelieferten Gegenstände sind wir nach unserer Wahl zur Ersatzlieferung oder Nachbesserung berechtigt. Ist der Kunde Verbraucher, erfolgt die Nacherfüllung nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder Lieferung. Soweit es sich bei dem VP um einen Unternehmer handelt, sind wir bezogen auf denselben Sachmangel zur dreimaligen Nachbesserung berechtigt. Im Übrigen stehen dem VP die gesetzlichen Ansprüche zum Rücktritt zu. Weitere Ansprüche bestimmen sich nur nach Ziff. 8. dieser Verkaufsbedingungen.

7.4 B2B - Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Baumaschine unverzüglich nach Ablieferung auf Mängel zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind vom Käufer innerhalb von 5 Werktagen nach Ablieferung, versteckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung, jeweils schriftlich gegenüber dem Verkäufer anzuzeigen. Erfolgt die Anzeige nicht fristgerecht, gilt die Ware als genehmigt.

7.5 Im Falle eines mangelhaften Liefergegenstandes ist der Verkäufer nach seiner Wahl zur Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. Dem Verkäufer stehen bis zu drei Nachbesserungsversuche zu, sofern diese dem Käufer zumutbar sind. Das Recht des Verkäufers zur Nacherfüllung bleibt im Übrigen unberührt.

7.6 Zur Durchführung der Nacherfüllung ist der Käufer verpflichtet, die mangelhafte Baumaschine auf eigene Kosten und Gefahr an den Sitz des Verkäufers oder an einen vom Verkäufer benannten Ort zu verbringen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

Ansprüche des Käufers wegen Mängeln bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei natürlicher Abnutzung oder bei Schäden, die nach Gefahrübergang infolge unsachgemäßer oder nicht bestimmungsgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Käufer oder Dritte, übermäßiger Beanspruchung oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.

7.7 Schlägt die Nacherfüllung nach drei Versuchen fehl oder ist sie unzumutbar, ist der Käufer berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, bestehen nur im Rahmen der übrigen Haftungsregelungen dieser AGB.

8. Sonstige Haftung

Für Schäden, die nicht am Gegenstand der Lieferung selbst entstanden sind, haften wir, gleich aus welchen Sach- und Rechtsgründen, ausschließlich nur in folgenden Fällen: bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers, der Organe oder leitender Angestellter, bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen haben, bei schuldhafter Verletzung von Körper, Leben, Gesundheit, falls wir eine Garantiezusage erteilt haben und falls wir nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haften sollten. Außerdem haften wir bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, im letzten Fall jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

Weitere Schadenersatzansprüche uns gegenüber sind ausgeschlossen.

8.1 Die Verwendung von Gegengewichten an unseren Miniladern ist grundsätzlich unzulässig, unabhängig davon, ob diese vom Hersteller angeboten werden oder technisch montierbar sind. Ein Einsatz erfolgt ausschließlich auf eigenes Risiko des Anwenders. Bei Zuwiderhandlung erlischt jegliche Gewährleistung für den gesamten Minilader, einschließlich aller Komponenten wie Rahmen, Hydraulik, Antrieb, Hubarme und Elektrik. Wir als Händler übernehmen keinerlei Haftung oder Gewährleistung für Schäden, Folgeschäden oder Ausfälle, die im Zusammenhang mit dem Einsatz von Gegengewichten stehen.

8.2 Eine etwaig gewährte Garantie setzt voraus, dass die Baumaschine während der gesamten Garantiedauer ordnungsgemäß, entsprechend den Herstellervorgaben sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik betrieben und gewartet wird.

8.3 Die Durchführung der vorgeschriebenen Wartungs- und Inspektionsarbeiten hat ausschließlich durch einen qualifizierten Fachbetrieb zu erfolgen. Der Käufer ist verpflichtet, die ordnungsgemäße Durchführung der Wartungen auf Verlangen des Verkäufers durch geeignete Nachweise (z. B. Wartungsprotokolle, Rechnungen) zu belegen.

8.4 Unterlässt der Käufer die vorgeschriebenen Wartungen ganz oder teilweise oder werden diese nicht durch einen qualifizierten Fachbetrieb durchgeführt, erlischt die Garantie mit sofortiger Wirkung, soweit der Mangel auf die unterlassene oder unsachgemäße Wartung zurückzuführen ist.

8.5 Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Käufers bleiben von den vorstehenden Garantiebedingungen unberührt.

9. Schlussbestimmungen

9.1 Ist der VP Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch auch berechtigt, nach unserer Wahl Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung oder am Geschäftssitz des VP zu erheben. Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz.

9.2 Auf diesen Vertrag und die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung.

Stand 08-2024

Mietbedingungen

Allgemeine Mietvertragsbedingungen für die Vermietung von Maschinen, Geräten und Anhängern der Firma Derette GmbH

1. Allgemeines – Geltungsbereich

1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Mietvertragsbedingungen des Vermieters gelten für alle Angebote und Mietverträge zur Vermietung von Baumaschinen, Baugeräten, Industriemaschinen, Anhängern und sonstigen beweglichen Sachen; Mietvertragsbedingungen des Mieters wird ausdrücklich widersprochen.

1.2 Diese Allgemeinen Mietvertragsbedingungen gelten auch für künftige Verträge über die Vermietung beweglicher Sachen mit demselben Mieter.

1.3 Die vorliegenden Bedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Mieters erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Auch wenn wir in Kenntnis von unseren Bedingungen abweichenden oder entgegenstehenden Bedingungen des Mieters den Mietvertrag vorbehaltlos ausführen, bedeutet dies keine Zustimmung – auch in diesem Fall gelten diese Bedingungen.

1.4 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Mieter (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Mietvertragsbedingungen.

1.5 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Mieter gegenüber dem Vermieter abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1 Falls nichts Abweichendes angegeben, sind alle Mietvertragsangebote des Vermieters freibleibend und unverbindlich.

2.2 Bestellungen des Mieters können von uns innerhalb von zwei Wochen durch schriftliche Auftragsbestätigung (auch per Fax und per Mail) oder durch Übergabe des Mietgegenstandes angenommen werden.

2.3 Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind unsere Mitarbeiter nicht berechtigt, vom schriftlich geschlossenen Mietvertrag, einschließlich dieser Bedingungen, abweichende mündliche Abreden zu treffen.

2.4 Die in Katalogen, Prospekten, Internetpräsentationen, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten enthaltenen Angaben über Leistung, Maße, Gewichte und dergleichen sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich Vertragsinhalt werden.

3. Allgemeine Rechte und Pflichten von Vermieter und Mieter

3.1 Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit in Miete zu überlassen.

3.2 Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, insbesondere die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften, insbesondere auch bezüglich Ladung und Transport des Mietgegenstandes, sorgfältig zu beachten, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit gesäubert und vollgetankt zurückzugeben. Der Mieter ist für die Ladungssicherung bei Eigentransport des Mietgerätes verantwortlich.

3.3 Mietgeräte dürfen nur von sachkundigen Personen bedient werden.

3.4 Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich auf Anfrage den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes mitzuteilen sowie jeden beabsichtigten Wechsel des Stand- bzw. Einsatzortes.

4. Überlassung des Mietgegenstandes, Verzug des Vermieters

4.1 Der Vermieter hat den Mietgegenstand in einwandfreiem, betriebsfähigem und vollgetanktem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen an den Mieter zu überlassen.

4.2 Die Versendung, sofern vereinbart, oder die Anlieferung erfolgen auf Kosten und Gefahr des Mieters.

4.3 Kommt der Vermieter bei Beginn der Mietzeit mit der Überlassung in Verzug, so kann der Mieter eine Entschädigung verlangen, falls ihm aufgrund des Verzuges nachweislich ein Schaden entstanden ist. Unbeschadet Ziff. 7.1 ist bei leichter Fahrlässigkeit die vom Vermieter zu leistende Entschädigung für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Betrag des täglichen Nettomietpreises. Nach Setzung einer angemessenen Frist kann der Mieter den Vertrag kündigen, wenn der Vermieter sich zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug befindet.

4.4 Der Vermieter ist im Falle des Verzugs auch berechtigt, zur Schadensbeseitigung dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen, falls dem Mieter dies zumutbar ist.

5. Montage

5.1 Die Montage und Demontage der Mietgegenstände wird, sofern nichts Abweichendes vereinbart, vom Mieter eigenverantwortlich ausgeführt.

5.2 Im Falle einer abweichenden Vereinbarung wird das zur Verfügung gestellte Personal zum vereinbarten Stundensatz berechnet. Die Fahrtzeit gilt als Arbeitszeit.

6. Mängel bei Überlassung des Mietgegenstandes

6.1 Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn zu besichtigen und etwaige Mängel zu rügen. Die Kosten einer Untersuchung trägt der Mieter.

6.2 Bei Überlassung erkennbare Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unerheblich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach Untersuchung in Textform gegenüber dem Vermieter angezeigt worden sind. Sonstige bereits bei Überlassung vorhandene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzuzeigen.

6.3 Der Vermieter hat rechtzeitig gerügte Mängel, die bei Überlassung vorhanden waren, auf eigene Kosten zu beseitigen. Nach Wahl des Vermieters kann er die Beseitigung auch durch den Mieter vornehmen lassen; dann trägt er die erforderlichen Kosten. Der Vermieter ist auch berechtigt, dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen, falls dem Mieter dies zumutbar ist. Die Zahlungspflicht des Mieters verschiebt sich bei wesentlichen Beeinträchtigungen des Mietgegenstandes um die Zeit, in der die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufgehoben ist. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat der Mieter nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

6.4 Lässt der Vermieter eine ihm gegenüber gesetzte angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines bei der Überlassung vorhandenen Mangels durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen, so hat der Mieter ein Kündigungsrecht. Das Kündigungsrecht des Mieters besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Beseitigung eines bei der Überlassung vorhandenen Mangels durch den Vermieter.

7. Haftungsbegrenzung des Vermieters

7.1 Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei

  • einer vorsätzlichen Pflichtverletzung des Vermieters;
  • einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters;
  • der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens;
  • Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen;
  • falls der Vermieter nach dem Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet.

Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen.

7.2 Wenn durch das Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Mietgegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen von Ziffern 6.3 und 6.4 sowie Ziffer 7.1 entsprechend.

8. Mietpreis und Zahlung, Abtretung zur Sicherung der Mietschuld

8.1 Der Berechnung der Miete liegt eine Arbeitszeit bis zu 8 Stunden täglich zugrunde. Die Abrechnung erfolgt auf der Basis der Fünf-Tage-Woche (Montag bis Freitag). Wochenendarbeiten, zusätzliche Arbeitsstunden und erschwerte Einsätze sind dem Vermieter in Textform anzuzeigen; sie werden zusätzlich berechnet.

8.2 Kraft- und Betriebsstoffe sind im Mietpreis nicht enthalten.

8.3 Falls nichts Abweichendes angegeben, verstehen sich alle Preise jeweils zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.

8.3 Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter jederzeit eine angemessene Vorauszahlung des Mietpreises zu verlangen.

8.4 Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Mieter nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder soweit es sich um solche in einem rechtshängigen Verfahren entscheidungsreife Gegenansprüche handelt.

8.5 Fällige Beträge werden in den Kontokorrent hinsichtlich eines für Lieferungen zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Kontokorrent-Eigentumsvorbehaltes aufgenommen.

8.6 Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter jederzeit eine angemessene unverzinsliche Kaution als Sicherheit zu verlangen.

8.7 Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietpreises, abzüglich erhaltener Kaution, seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag der Mietgegenstand verwendet wird, an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an.

9. Stillliegeklausel

9.1 Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die das Gerät gemietet ist, infolge von Umständen, die weder der Mieter noch sein Auftraggeber zu vertreten haben (z. B. Frost, Hochwasser, Streik, innere Unruhen, Kriegsereignisse, behördliche Anordnungen) an mindestens zehn aufeinander folgenden Tagen, so gilt ab dem 11. Kalendertag diese Zeit als Stillliegezeit.

9.1 Die auf bestimmte Zeit vereinbarte Mietdauer wird um die Stillliegezeit verlängert.

9.3 Der Mieter hat für die Stillliegezeit den vereinbarten Prozentsatz der dieser Zeit entsprechenden vereinbarten Monatsmiete bei Zugrundelegung einer arbeitstäglichen Schichtzeit von 8 Stunden zu zahlen; falls nicht anders vereinbart, gilt der Prozentsatz von 50 %.

9.4 Der Mieter hat sowohl von der Einstellung der Arbeiten als auch von ihrer Wiederaufnahme dem Vermieter unverzüglich in Textform Mitteilung zu machen und die Stillliegezeit auf Verlangen durch Unterlagen nachzuweisen.

10. Unterhaltspflicht des Mieters

10.1 Der Mieter ist verpflichtet,

  • den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen;
  • die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten durchzuführen;
  • notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch den Vermieter ausführen zu lassen. Die Kosten trägt der Vermieter, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben.
  • alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten.

10.2 Der Vermieter oder von ihm Beauftragte ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und, nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter, selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter bzw. dessen Beauftragten die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.

10.3 Reparaturen, die durch normalen Verschleiß erforderlich werden, führt der Vermieter auf seine Kosten selbst oder durch ein von ihm beauftragtes Unternehmen aus. Repariert der Mieter den Gegenstand selbst ohne vorherige Zustimmung des Vermieters, gehen die Reparaturkosten zu Lasten des Mieters. Für hieraus resultierende Schäden und einen eventuellen Verlust der Herstellergarantie haftet der Mieter. Der Mieter tritt seine gegenüber dem beauftragten Unternehmen bestehenden Gewährleistungsansprüche schon jetzt an den Vermieter ab; der Vermieter nimmt diese an. Alle sonstigen Reparaturen, die der Mieter zu vertreten hat, hat der Mieter auf seine Kosten sofort durch den Vermieter oder durch ein von diesem beauftragtes Unternehmen durchführen zu lassen.

10.4 Der Zeitaufwand für Wartungs- und Pflegearbeiten während der Mietzeit, die durch den Mieter durchgeführt werden, wird zur Mietzeit gerechnet. Ausgenommen von der Anrechnung ist der Zeitaufwand für Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten, die der Mieter nicht zu vertreten hat.

11. Haftung des Mieters bei Vermietung mit Bedienungspersonal

Bei Vermietung des Mietgegenstandes mit Bedienungspersonal darf das Bedienungspersonal nur zur Bedienung des Mietgegenstandes, nicht zu anderen Arbeiten, eingesetzt werden. Bei Schäden, die durch das Bedienungspersonal verursacht werden, haftet der Vermieter nur dann, wenn er das Bedienungspersonal nicht ordnungsgemäß ausgewählt hat. Im Übrigen trägt der Mieter die Haftung.

12. Beendigung der Mietzeit und Rücklieferung des Mietgegenstandes

12.1 Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes dem Vermieter rechtzeitig vorher anzuzeigen (Freimeldung).

12.2 Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsmäßigem Zustand auf dem Lagerplatz des Vermieters oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit.

12.3 Der Mieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem, vollgetanktem und gereinigtem Zustand zurückzuliefern oder zur Abholung bereitzuhalten.

12.4 Der Mieter hat den Mietgegenstand auf seine Kosten und Gefahr zum Lagerplatz des Vermieters zurückzuliefern. Wird der Mietgegenstand vom Vermieter abgeholt, hat der Mieter diesen wie bei der Anlieferung verpackt bzw. palettiert transportbereit an einer unbehindert befahrbaren Stelle bereit zu halten.

12.5 Die Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeit des Vermieters so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Vermieter in der Lage ist, den Mietgegenstand noch an diesem Tag zu prüfen.

12.6 Verbrauchte Kraft- und sonstige Betriebsstoffe sowie fehlendes Zubehör gehen zu Lasten des Mieters und werden in Rechnung gestellt. Erforderliche Reinigungskosten werden nach Aufwand, Entsorgung von Schlamm nach Pauschalen berechnet; dem Mieter steht der Nachweis offen, dass kein bzw. ein geringer Schaden entstanden ist.

13. Verletzung der Unterhaltspflicht

13.1 Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seiner in Ziff. 8 vorgesehenen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, so besteht eine Zahlungspflicht des Mieters in Höhe des Mietpreises als Entschädigung bis zur Beendigung der vertragswidrig unterlassenen Instandsetzungsarbeiten.

13.2 Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Mietgegenstandes gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn erkennbare Mängel bei rechtzeitiger Rücklieferung im Sinne von Ziff. 10.4 nicht unverzüglich und anderenfalls sowie bei sonstigen Mängeln nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eintreffen am Bestimmungsort beanstandet worden sind.

13.3 Eventuell entstandene Mietschäden werden gesondert nachberechnet, sofern diese bei Rückgabe am Mietschein festgehalten wurden oder es sich um verdeckte Schäden handelt.

14. Weitere Pflichten des Mieters

14.1 Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand ohne vorherige Zustimmung des Vermieters in Textform weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen.

14.2 Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen, Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich in Textform und vorab mündlich Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon unverzüglich durch nachweisbare Mitteilung in Textform zu benachrichtigen.

14.3 Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl des Mietgegenstandes zu treffen.

14.4 Der Mieter hat unverzüglich den Vermieter bei allen Unfällen zu unterrichten, eine möglichst lückenlose Schadensaufnahme zur bestmöglichen Beweissicherung vorzunehmen und dessen Weisungen abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und beim Verdacht von Straftaten (z. B. Diebstahl, Sachbeschädigung) ist die Polizei hinzuzuziehen.

14.5 Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen zu 12.1. bis 12.4., so ist er verpflichtet, dem Vermieter alle Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht.

15. Kündigung

15.1

  • Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Vertragspartner grundsätzlich nicht vorzeitig kündbar.
  • Das Gleiche gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages. Nach Ablauf der Mindestmietzeit hat der Mieter das Recht, den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von einem Tag zu kündigen.
  • Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit ohne Mindestmietdauer beträgt die Kündigungsfrist
  • einen Tag, wenn der Mietpreis pro Tag;
  • zwei Tage, wenn der Mietpreis pro Woche;
  • eine Woche, wenn der Mietpreis pro Monat

vereinbart ist.

15.2 Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag nach Ankündigung außerordentlich ohne Einhaltung einer Frist zu beendigen

  • im Falle des Zahlungsverzugs des Mieters;
  • wenn nach Vertragsabschluss für den Vermieter erkennbar wird, dass der Anspruch auf Mietzahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird;
  • wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters den Mietgegenstand oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder ohne vorherige Zustimmung des Vermieters in Textform an einen anderen Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verbringt;
  • in Fällen von Verstößen gegen Ziff. 3.4, 10.1, 10.2 und gegen Ziff. 14.1.

Hiervon bleiben weitere gesetzliche Kündigungsgründe des Vermieters unberührt.

15.3 Macht der Vermieter von dem ihm nach Ziff. 15.2 zustehenden Kündigungsrecht Gebrauch, gelten die gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolgen. Die Ziffern 12 und 13 finden entsprechende Anwendung.

15.4 Der Mieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Benutzung des Mietgegenstandes aus vom Vermieter zu vertretenden Gründen längerfristig nicht möglich ist.

16. Verlust des Mietgegenstandes

Sollte es dem Mieter schuldhaft oder aus technisch zwingenden Gründen unmöglich sein, die ihm nach Ziff. 12.3 obliegende Verpflichtung zur Rückgabe des Mietgegenstandes einzuhalten, so ist er zum Schadenersatz verpflichtet.

17. Haftungsbeschränkung + Selbstbeteiligung

Der Vermieter schließt in der Regel eine Maschinenbruchversicherung ab. Maschinen und Geräten werden 10% Haftungsbeschränkung hinzugerechnet. Verluste oder Schäden, die vom Versicherer nicht abgedeckt sind, werden dem Mieter in Rechnung gestellt, sofern er diese zu vertreten hat.

Für alle anderen Fälle gelten die nachstehenden Selbstbeteiligungen:

1 Schäden:

1.1 Mietgegenstand unter 10t. Eigengewicht: 1.500€

1.2 Mietgegenstand unter 10t. Eigengewicht bei Abbruch oder Forsteinsatz: 3.000€

1.3 Mietgegenstand über 10t. Eigengewicht: 4.000€

1.4 Mietgegenstand über 10t. Eigengewicht bei Abbruch oder Forsteinsatz: 8.000€

2. Verlust:

2.1 25% des Neuwerts, jedoch mindestens 5.000€, sofern dies den Neuwert nicht übersteigt

18. Kauf/Mietkauf/Übernahme aus Miete

18.1 Der Kauf oder Mietkauf eines Gegenstandes ist nur möglich, wenn dies gesondert schriftlich zwischen Mieter und Vermieter vereinbart wurde.

18.2 Ein Angebot zur Kaufübernahme kann innerhalb von zwei Wochen durch schriftliche Auftragsbestätigung (auch per Fax und per Mail) oder durch Übergabe des Kaufgegenstandes angenommen werden.

19. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

19.1 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

19.2 Erfüllungsort für alle Leistungen aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Geschäftssitz des Vermieters oder der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat.

19.3 Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Vermieters oder – nach seiner Wahl – der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat. Der Vermieter kann aber auch das für den Mieter zuständige Gericht anrufen.

Reparaturbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Reparatur von Maschinen und Geräten der Derette GmbH

1. Geltungsbereich

1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Reparatur von Maschinen und Geräten (nachfolgend „Reparaturbedingungen“ genannt) gelten für alle Instandhaltungsleistungen (nachfolgend „Reparaturen“ genannt) die wir (nachfolgend auch genannt „Auftragnehmer“) im Auftrag für Dritte (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt) erbringen.

1.2 Die vorliegenden Bedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Reparaturbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Auch wenn der Auftragnehmer in Kenntnis von diesen Reparaturbedingungen abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers die Reparatur vorbehaltlos ausführt, bedeutet dies keine Zustimmung – auch in diesem Fall gelten diese Reparaturbedingungen.

1.3 Vorrangig vor diesen Reparaturbedingungen gelten im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen).

2. Preisangaben und Kostenvoranschlag

2.1 Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines gesonderten, entgeltlichen schriftlichen Auftrags zur Erstellung eines Kostenvoranschlages. In diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im Einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen.

2.2 Liegt dem Reparaturauftrag keine verbindliche Preisangabe i. S. v. Ziffer 2.1. sondern ein einfacher Kostenvoranschlag zugrunde, so darf der Gesamtpreis bei der Berechnung des Auftrags überschritten werden, sofern die Überschreitung der Kosten bei Erstellung des Kostenvoranschlages für den Auftragnehmer nicht erkennbar war. Werden die Kosten voraussichtlich um mehr als 20 % überschritten, so hat dies der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen und dessen Einverständnis zur Fortführung der Arbeiten einzuholen.

2.3 Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind unsere Mitarbeiter nicht berechtigt, vom schriftlich geschlossenen Vertrag, einschließlich dieser Reparaturbedingungen, abweichende mündliche Abreden zu treffen.

3. Fertigstellung

3.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten.

3.2 Verzögert sich die Durchführung der Arbeiten durch Arbeitskämpfe oder durch den Eintritt von sonstigen Umständen, die von uns nicht zu vertreten sind, so tritt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung der Reparatur von nicht unerheblichem Einfluss sind, eine angemessene Verlängerung des verbindlich vereinbarten Fertigstellungstermins ein.

3.3 Erwächst dem Auftraggeber infolge unseres Verzuges ein Schaden, so kann er ausschließlich eine pauschale Verzugsentschädigung verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % der Netto-Reparaturvergütung.

Setzt uns der Auftraggeber nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Erbringung der Reparaturleistung und wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt; davon unberührt bleiben die gesetzlichen Ausnahmefälle, in denen keine Fristsetzung erforderlich ist. Auf unser Verlangen hat uns der Auftraggeber binnen angemessener Frist mitzuteilen, ob er sein Recht zum Rücktritt ausüben will.

Weitere Ansprüche wegen Verzuges bestimmen sich ausschließlich nach Ziffer 8.2 dieser Reparaturbedingungen.

4. Abnahme

4.1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist.

4.2 Der Auftraggeber kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er es schuldhaft versäumt, den Auftragsgegenstand innerhalb von drei Arbeitstagen nach Meldung der Fertigstellung, der Aushändigung oder Übersendung der Rechnung abzuholen. Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf einen Arbeitstag.

4.3 Sollte sich die Abnahme aus Gründen verzögern, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so gilt nach Ablauf von 12 Werktagen seit Meldung der Fertigstellung die Abnahme als erfolgt.

5. Reparaturvergütung

5.1 Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes, erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr.

5.2 Wir sind berechtigt, auf die Reparaturvergütung vom Auftraggeber eine angemessene Anzahlung bzw. Vorauszahlung zu verlangen.

5.3 Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen nach § 310 Absatz 1 Satz 1 BGB (nachfolgend „Unternehmer“ genannt), hat der Auftraggeber ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener oder in einem rechtshängigen Verfahren entscheidungsreifer Gegenforderungen.

6. Gefahrübergang

Ist der Auftraggeber Unternehmer und ist die Versendung des Auftragsgegenstandes vereinbart, geht die Gefahr spätestens mit der Übergabe (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch, wenn der Auftragnehmer die Frachtkosten trägt und / oder den Versand selbst durchführt. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, der nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Auftragnehmer versandbereit ist und dies dem Auftraggeber angezeigt hat.

7. Mängelhaftung

7.1 Für Mängel der Reparaturleistung haften wir unter Ausschluss aller anderen Ansprüche des Auftraggebers unbeschadet der Ziffern 7.3 und 8. dieser Reparaturbedingungen in der Weise, dass wir die Mängel zu beseitigen haben. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns einen festgestellten Mangel unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

7.2 Unsere Haftung besteht nicht, wenn der Mangel auf einem Umstand beruht, der in den Verantwortungsbereich des Auftraggebers fällt.

7.3 Der Auftraggeber hat das Recht zur Minderung und zum Rücktritt nach den gesetzlichen Bestimmungen, falls wir eine uns gesetzte angemessene Frist fruchtlos verstreichen lassen. Unberührt bleiben weitere Ansprüche des Auftraggebers gemäß Ziffer 8.2 dieser Reparaturbedingungen.

8. Sonstige Haftung des Auftragnehmers

8.1 Wenn der Reparaturgegenstand vom Auftraggeber aus Gründen, die von uns zu vertreten sind, wegen Verstoßes gegen Aufklärungs- und sonstige Beratungspflichten, entweder vor oder nach Vertragsabschluss, nicht gemäß dem Vertrag benutzt werden kann, gilt Ziffer 8.2 entsprechend.

8.2 Der Auftraggeber kann weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Auftragnehmer, insbesondere auch Ersatz von nicht am Reparaturgegenstand selbst entstandenen Schäden, nur ausschließlich in folgenden Fällen geltend machen: bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers, der Organe oder leitender Angestellter, bei Mängeln, die der Auftragnehmer arglistig verschwiegen hat, bei schuldhafter Verletzung von Körper, Leben, Gesundheit, falls der Auftragnehmer eine Garantiezusage erteilt hat und falls der Auftragnehmer nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haften sollte. Außerdem haftet der Auftragnehmer bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, im letzten Fall jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

Weitere Schadensersatzansprüche gegenüber dem Auftragnehmer sind ausgeschlossen.

9. Verjährung

Alle Ansprüche des Auftraggebers verjähren in 12 Monaten. Erbringen wir jedoch Reparaturarbeiten für den Auftraggeber, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursachen, so gelten die gesetzlichen Fristen. Die gesetzlichen Fristen gelten auch in den Fällen eventueller Ansprüche des Auftraggebers gemäß Ziffer 8.2 dieser Reparaturbedingungen.

10. Eigentumsvorbehalt

10.1 An allem im Rahmen von Reparaturen verwendeten Zubehör, Ersatzteilen und Austausch-Aggregaten behält sich der Auftragnehmer bis zur vollständigen Bezahlung aller Rechnungen aus dem Vertrag das Eigentum vor. Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf alle Rechnungen aus der Geschäftsverbindung.

10.2 Wird der Reparaturgegenstand mit Ersatz- bzw. Austauschteilen des Auftragnehmers verbunden und ist der Reparaturgegenstand als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Auftraggeber dem Auftragnehmer bis zur vollständigen Zahlung der Vergütung anteilsmäßig Miteigentum, soweit der Reparaturgegenstand ihm gehört. Der Auftraggeber verwahrt für den Auftragnehmer ein solches Miteigentum.

11. Gerichtsstand und Erfüllungsort

11.1 Auf diesen Vertrag und die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.

11.2 Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Auftragnehmers. In diesem Fall ist der Auftragnehmer jedoch auch berechtigt, nach seiner Wahl Klage am Erfüllungsort der Reparaturleistung oder am Geschäftssitz des Auftraggebers zu erheben. Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.

Stand 11-2014